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Satzung

Vereinssatzung des Turnverein Zell a.H. 1877 e.V.


1 Name, Sitz, Zweck
1.1 Der Verein führt den Namen „Turnverein Zell a.H. 1877 e.V.“ abgekürzt TV 1877 e.V.
1.2 Er hat seinen Sitz in Zell am Harmersbach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gengenbach eingetragen.
1.3 Der Verein betreibt und fördert Turnen, Spiel und Sport und führt kulturelle Veranstaltungen durch. Er bemüht sich dadurch um eine sinnvolle Freizeitgestaltung, um die Pflege des Gemeinsinns sowie um die Förderung der Kultur.
1.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
1.6 Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz.
1.7 Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turner-Bundes, des Badischen Turner-Bundes, des regional zuständigen Turngaues und des Badischen Sportbundes. Der Verein oder seine Abteilungen können Mitglied weiterer Fachverbände werden.
1.8 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2 Mitgliedschaft
2.1 Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
2.2 Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2.3 Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe dafür zu nennen.
2.4 Die Mitglieder haben das Recht, an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
2.5 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Arbeit des Vereins fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
2.6 Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Mitgliedsbeiträge, sonstige Beiträge und einmalige Umlagen im Voraus und nach Möglichkeit bargeldlos zu entrichten.
2.7 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
2.8 Der Austritt ist zum Schluß eines Kalenderjahres möglich. Er ist spätestens zwei Wochen vorher schriftlich dem Vorstand zu erklären. Abweichungen hiervon kann der Vorstand zulassen.
2.9 Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seinen Zielen zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden. Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.


3 Vereinsorgane und Struktur
3.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
3.2 Bei Bedarf können die Vorstandsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 22 Nr.3 EStG ausgeübt werden.
3.3 Die Entscheidung über eine Tätigkeit im Rahmen des Abs 3.2 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
3.4 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle, so wie allen weiteren notwendigen Tätigkeiten ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
3.5 Mitglieder, Organmitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen im Rahmen ihrer Tätigkeit und Aufgabenerfüllung für den Verein nach § 670 BGB.
3.6 Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten. Dies gilt vor allem auch für die Anwendung der gültigen steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge.
3.7 Ansprüche können nur innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden, solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist.
3.8 Einzelheiten regelt die Finanz- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen, erlassen, geändert und aufgehoben werden kann.
3.9 Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, in seiner Vertretung vom 2. Vorsitzenden. Sind beide verhindert, bestimmt die Versammlung einen Sitzungsleiter aus seiner Mitte.
3.10 Über jede Sitzung eines Vereinsorgans führt der Schriftführer ein Protokoll. Ist er verhindert, bestimmt die Versammlung einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
3.11 Die Vereinsorgane können nach Bedarf fachkundige Berater hinzuziehen und Ausschüsse bilden, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden.


4 Mitgliederversammlung
4.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind stimmberechtigt und wählbar.
4.2 Eine Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt.
4.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.
4.4 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes
b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Bestätigung der Jugendleiter und der Fachbereichsleiter
e) Wahl der Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten und Auflösung/Fusion des Vereins
h) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes
i) Bestimmung einer oder mehrerer Zeitungen als Verkündblätter des Vereins
j) Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen.
4.5  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden durch Anzeige in der Schwarzwälder Post oder dem amtlichen Verkündblatt der Stadt Zell am Harmersbach mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, obliegt die Einberufung einem der übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge, wie sie unter 06.01 aufgeführt sind.
4.6 Mit der Einberufung soll die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Die Mitgliederversammlung kann aber auch ohne vorherige Bekanntgabe frei beschließen. Nur über Satzungsänderungen und die Auflösung/Fusion des Vereins dürfen Beschlüsse nur dann gefasst werden, wenn mit der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
4.7 Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4.8 Sie entscheidet durch offene Stimmabgabe. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.
a) Eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich für
b) die Änderungen des Vereinszweckes,
c) die Auflösung des Vereins
d) die Änderung der Satzung
e) In allen anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
4.9 Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung bedeutet Nicht-Teilnahme an der Abstimmung.
4.10 Für die Entlastung und die Wahl des 1. Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
4.11 Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.


5 Vorstand
5.1 Den Vorstand bilden:
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der Sportliche Leiter,
d) der Kassenwart,
e) der Schriftführer,
f) der Jugendleiter,
g) weitere von der Mitgliederversammlung gesondert gewählte Interessenvertreter
5.2 Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende (im Sinne der § 26 BGB). Beide sind für sich allein vertretungsberechtigt.
5.3 Eine Personalunion ist unzulässig
5.4 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
5.5 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
5.6 Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm stehen insbesondere folgende Entscheidungen zu:
a) Aufnahme von Mitgliedern/Ausschluss von Mitgliedern
b) Einstellung neben- oder hauptamtlicher Mitarbeiter.
c) Einrichtung einer Geschäftsstelle
d) außergewöhnliche Vereinsveranstaltungen,
e) Beitritt zu Fachverbänden,
f) Beschlüsse über außergewöhnliche Ausgaben
g) Ehrungen aller Art
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Aufstellung einer Geschäftsordnung und weiteren Vereinsordnungen
j) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
k) Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die von der Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
5.7 Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen. Im Verhinderungsfall wird er vom 2. Vorsitzenden und dieser vom Sportlichen Leiter vertreten.
5.8 Der Vorstand entscheidet durch offene Abstimmung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.


6 Sportlicher Leiter
6.1 Der sportliche Leiter leitet den gesamten Sportbetrieb. Er bildet aus den Übungsleitern eigenverantwortlich Fachbereiche und regelt mit diesen den allgemeinen Sportbetrieb.


7 Kassenführung
7.1 Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse und für die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.
7.2 Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit des Kassierers mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen und nicht mit sonstigen Kassenführungsaufgaben für den Verein tätig sind. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse und berichten dem Vorstand bzw. der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung das Prüfergebnis. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, nimmt der Vorstand eine Ergänzungswahl vor.
7.3 Abteilungskassen und die Jugendkasse sind alljährlich mit der Vereinskasse abzuschließen und in den Kassenbericht des Vereins aufzunehmen.
 

8 Jugendausschuss
8.1 Die Aufgaben des Jugendausschusses regelt eine besondere Jugendordnung. Diese ist Bestandteil dieser Satzung.

 
9 Haftung
9.1 Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherung.
9.2 Darüber hinausgehende Ansprüche gelten als ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für Gegenstände, die in den Vereinsräumen oder auf Sportanlagen abhanden kommen.


10 Auflösung des Vereins
10.1 Eine zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung von mindestens drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
10.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
10.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Zell am Harmersbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


11 Inkrafttreten
11.1 Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05. Mai 2006 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig werden alle bisherigen Satzungen des Vereins damit außer Kraft gesetzt. 


Zell a.H., den 05. Mai 2006

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